Rechtliche Hinweise - Franken Puppys

Impressum / Vereinssatzung

Verantworlich für den Inhalt:

Franken Puppys n.e.V.

1. Vorstandsvorsitzender 

Kevin Kluge

2. Vorstandsvorsitzender

Christian Christ

Johann-Pfaff-Strasse 6

97531 Theres

Email: mailto:support@frankenpuppys.com

 

Satzung des Vereins „Franken Puppys“ (n.e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Franken Puppys.

2. Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.).

3. Der Sitz des Vereins ist Theres.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich der Puppy-Play- und Human-Pup-Kultur verbunden fühlen.

2. Der Zweck des Vereins ist:

 Die Förderung des gegenseitigen Austauschs, der Toleranz und des Verständnisses für die Puppy-Play-Kultur in der Region Franken und darüber hinaus.

 Die Organisation von regelmäßigen Treffen, Stammtischen, gemeinsamen Freizeitaktivitäten, Workshops und Informationsveranstaltungen.

 Der Abbau von Vorurteilen in der Öffentlichkeit und die Bereitstellung eines sicheren Raumes (Safe Space) für Gleichgesinnte.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform (z. B. per E-Mail) einzureichen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

 Austritt: Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.

 Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstößt. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

 Tod des Mitglieds.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu nutzen.

2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht ausgeübt werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

4. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung beschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 Dem/Der 1. Vorsitzenden Kevin Kluge

 Dem/Der 2. Vorsitzenden Christian Christ

 

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder das Geschäft im Vorfeld einvernehmlich abgesprochen wurde.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Haftungsbegrenzung: Die Haftung der Vorstandsmitglieder sowie der für den Verein handelnden Personen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Rechtsgeschäften mit Dritten im Namen des Vereins ausdrücklich darauf hinzuwirken, dass die Haftung der Handelnden sowie der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (z. B. per E-Mail oder über einen vereinbarten Messenger-Dienst) ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilte Adresse (Post- oder E-Mail-Adresse) gerichtet war.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen in Textform verlangt wird oder wenn das Vereinsinteresse es zwingend erfordert.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss Ort, Datum, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmergebnis enthalten. Es ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vereinsvermögen und Haftung im Außenverhältnis

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 6 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an Wuf Zentrum Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks.



 

 

 

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